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Die Pflege von Angehörigen erfordert sehr viel Zeit und Geschick. Zur Unterstützung der Pflege zuhause nehmen daher viele pflegende Angehörige Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch. Hierfür übernimmt die Pflegekasse diese Leistungen als sogenannte Pflegesachleistungen und übernimmt zudem die Kosten. Die Höhe des maximal übernommenen Betrags richtet sich dabei nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.
Pflegesachleistungen sind Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, die Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 von der Pflegeversicherung in Deutschland gewährt werden. Das heißt, dass eine pflegebedürftige Person von der Pflegekasse eine professionelle Pflege zuhause finanziert bekommt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf Sachleistungen, können die Entlastungsleistungen jedoch auch für Pflege einsetzen.
Gegenstand dieser Sachleistungen sind alle Leistungen, die der Pflegedienst im häuslichen Umfeld durchführt. Dazu gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen, aber auch Hilfe im Alltag und bei der Haushaltsführung. Zudem werden Pflegebedürftige so bei der Körperpflege, Ernährung, Bewegung sowie bei Tätigkeiten im Haushalt unterstützt.
Hierbei richtet sich die Höhe der Sachleistungen nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Im Rahmen der Pflegereform 2021wurden zum 01. Januar 2022 die Pflegesachleistungen um 5 Prozent erhöht. Es gelten somit die folgenden monatlichen Höchstwerte:
Die Verrechnung der Pflegesachleistungen erfolgt nach Abgabe einer Abtretungserklärung direkt zwischen der Pflegeversicherung und dem ambulanten Pflegedienst. Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftige/r oder Angehörige/r sich nicht darum kümmern müssen.
Kontinuierliche Pflegebewertungen und -anleitungen sorgen für einen niedrigen Abhängigkeitsgrad von Patient und Angehörigen. Und regelmäßig durchgeführte Pflegevisiten sichern die hohe Pflegequalität unserer Leistungen. Unsere Handlungen und alle erforderlichen Informationen für den Pflegeprozess werden in zeitnahen Dokumentationen bei unseren Patienten in deren häuslichem Umfeld schriftlich festgehalten. Für größtmögliche Transparenz und Sicherheit.
Alle Leistungen, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden, fallen unter Pflegesachleistungen. Die Pflegedienste müssen sich dabei an einen bestimmten Katalog für Pflegesachleistungen halten, der sich je Bundesland unterscheidet. Zudem gibt es darin fest definierte Leistungen, die der Pflegedienst abrechnen kann. Er muss sich dabei an diese sogenannten Leistungskomplexe halten. So werden zum Beispiel Leistungen für eine Morgenversorgung festgelegt, die nicht durch Leistungen aus anderen Leistungspaketen ausgetauscht werden können.
Viele Pflegebedürftige wünschen sich besonders eine Haushaltshilfe. Tatsächlich kann im Rahmen von Pflegesachleistungen nicht nur körperbezogene Pflege bezogen werden, sondern auch Hilfe in der Haushaltsführung. Entsprechend der Leistungskomplexe aus dem Pflegekatalog, können ambulante Pflegedienste die Haushaltshilfe leisten.
Die folgende Übersicht zeigt Leistungen, die unter Sachleistungen fallen, die somit der ambulante Pflegedienst übernimmt.
Zur Finanzierung der Leistungen, die in den Bereich der hauswirtschaftlichen Hilfe fallen, können auch Entlastungsleistungen genutzt werden.
Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Beitrag der Pflegekasse, der pflegende Angehörige oder vergleichbar Nahestehende entlasten soll. Viele kennen den Entlastungsbetrag auch als „zusätzliche Betreuungsleistungen“ oder „Entlastungsleistungen“. Da es sich hierbei um eine zweckgebundene Leistung handelt, wird der Betrag nur unter der Bedingung einer konkreten Anwendung ausgezahlt. Diese Kosten werden rückwirkend durch die Pflegekasse übernommen.
Der Entlastungsbetrag ist für qualitätsgesicherte Leistungen gedacht, die zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst erbringt. Insbesondere geht es dabei um Leistungen, die die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag fördern. Die Höhe des Entlastungsbetrags liegt unabhängig vom Pflegegrad bei 125 Euro im Monat, beziehungsweise bis zu 1.500 Euro im Jahr.
Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Sie zielt darauf ab, die Pflegeperson bei Abwesenheit zu vertreten und wird im elften Sozialgesetzbuch (§ 39 SGB XI) wie folgt definiert:
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.
Wird die Verhinderungspflege voll ausgeschöpft, kann sich die gewohnte Pflegeperson also für bis zu sechs Wochen von einer Ersatzperson vertreten lassen.
Wird die Verhinderungspflege nicht mehr als 8 Stunden pro Tag beansprucht, wird sie stundenweise abgerechnet.
Dabei erfolgt die Pflege weiterhin im Hause des bzw. der Pflegebedürftigen. Diese Tatsache unterscheidet die Verhinderungspflege von der sogenannten Kurzzeitpflege, bei der die pflegebedürftige Person vorübergehend vollstationär untergebracht und gepflegt wird.
Für die bis zu sechs Wochen andauernde Vertretung steht für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflegegeld von bis zu 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung. Während einer Verhinderung der sonst betreuenden Person wird die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst oder eine andere geeignete Person durchgeführt, die nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen bzw. mit der Pflegebedürftigen verwandt ist.
Der Verhinderungspflege Betrag von 1.612 Euro steht allen Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 zu und ist für alle identisch. Nach Paragraf 45 des ersten Sozialgesetzbuchs (§45 SGB I) können die Leistungen auch rückwirkend beantragt werden.
Durch eine Kombination der Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege lässt sich das Budget für die Verhinderungspflege weiter ausdehnen.
Alternativ zur Verhinderungspflege, bei dem der bzw. die Pflegebedürftige weiter zu Hause durch eine Ersatzperson gepflegt wird, können Sie auch die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Hierbei wird der oder die Pflegebedürftige stationär in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen. Zusätzlich zur Verhinderungspflege übernimmt die Pflegeversicherung hierfür auch noch einmal einen Betrag von bis zu 1.774 Euro. Dieser wurde im Rahmen der Pflegereform 2021mit Gültigkeit zum 1. Januar 2022 erhöht und betrug ursprünglich ebenfalls 1.612 Euro.
Man kann die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege aber auch miteinander kombinieren. Werden die Leistungen für die Kurzzeitpflege nicht oder nicht vollständig beansprucht, können 50 Prozent des übrigen Kurzzeitpflege-Budgets für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen in die Verhinderungspflege fließen. Maßgeblich ist hier allerdings die Hälfte des ursprünglichen Kurzzeitpflegebetrags von 1.612 Euro – also 806 Euro. Wird die Kurzzeitpflege nicht verwendet, ergibt sich daher ein Betrag von 2.418 Euro jährlich für die Verhinderungspflege.
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